Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/13#abs-1 (1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/13#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 Abs. 89 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.